LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.02.2012
L 9 KR 332/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 84 KR 2049/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.02.2012 (L 9 KR 332/09) - DRsp Nr. 2012/9762

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2012 - Aktenzeichen L 9 KR 332/09

DRsp Nr. 2012/9762

1. Wurden für die Erbringung von Arbeits-/Dienstleistungen über viele Jahre hinweg Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung gezahlt, haben Schuldner und Gläubiger dieser Leistungen dadurch zum Ausdruck gebracht, dass Inhalt ihrer Vereinbarung ein abhängige Beschäftigung sein sollte. 2. Ein Verlustrisiko kann nur dann zur Bejahung des für eine selbständige Tätigkeit charakteristischen Unternehmerrisikos führen, wenn ihm adäquate Gewinnchancen gegenüberstanden. 3. Eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung löst auch dann die einjährige Klagefrist nach § 66 Abs. 2 SGG aus, wenn sie im Einzelfall nicht kausal für das Verstreichen der einmonatigen Klagefrist nach § 87 Abs. 1 SGG war.

Die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. September 2009 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) im Berufungsverfahren trägt die Klägerin zu ½. Die Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte zu je ½. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind im Übrigen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Beigeladene zu 1) vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Juni 2009 bei der Beigeladenen zu 2) rentenversicherungspflichtig beschäftigt war.