LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.11.2010
L 7 KA 37/07
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 102/04

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.11.2010 (L 7 KA 37/07) - DRsp Nr. 2011/4534

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen L 7 KA 37/07

DRsp Nr. 2011/4534

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Februar 2007 wird aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2004 sowie der Bescheid vom 15. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2005 werden geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über das Individualbudget der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des für die Klägerin festzusetzenden Individualbudgets.

Die Klägerin nimmt seit 1991 als Fachärztin für Allgemeinmedizin an der vertragsärztlichen Versorgung teil.

Vom 8. Mai 2001 bis zum 16. November 2001 war sie arbeitsunfähig, teilweise arbeitsfähig vom 17. November 2001 bis zum 31. Januar 2002, wiederum arbeitsunfähig vom 21. Mai 2002 bis zum 2. Dezember 2002 und nur teilweise arbeitsfähig vom 3. Dezember 2002 bis zum 3. März 2003. Krankheitsbedingt ruhte ihre Zulassung vom 25. Juli 2001 bis zum 31. Oktober 2001 und vom 12. September 2002 bis zum 30. November 2002.

Quartalsumsätze und Punktzahlvolumina entwickelten sich angesichts dessen in den Quartalen I/2000 bis II/2003 wie folgt:

Quartal Für die Berechnung des Individualbudgets zu berücksichtigender Umsatz