Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. September 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beklagte bewilligte dem 1983 geborenen Kläger, der sich am 28. Oktober 2005 arbeitslos gemeldet hatte, zuletzt mit Bescheid vom 27. März 2006 Arbeitslosengeld (Alg) vom 1. März 2006 bis 16. November 2006 in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 22,12 €. Am Freitag, den 1. September 2006 nahm der Kläger bei der H-B GmbH (HB) eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf, die bis zum 4. September 2006 andauerte. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung vom 14. November 2006 hatte der Kläger ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 204,75 Euro erzielt.
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