Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird, soweit der Anspruch auf Altersrente betroffen ist, zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Vormerkung verschiedener Zeiten.
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