LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.04.2012
L 3 U 255/09
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 110/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.04.2012 (L 3 U 255/09) - DRsp Nr. 2012/9778

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2012 - Aktenzeichen L 3 U 255/09

DRsp Nr. 2012/9778

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 30. April 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung eines Ereignisses vom 26. Dezember 2002 als Arbeitsunfall.

Der 1967 geborene Kläger war seit Oktober 1998 als Koch im Landgasthof K L in S beschäftigt. Bereits am 25. März 1999 war bei ihm ein Aneurysma dissecans der Aorta ascendens und des proximalen Aortenborgens festgestellt und im D H B (DHZB) mittels einer Aortenklappenrekonstruktion sowie eines suprakoronaren Einsatzes der Aorta ascendens sowie des Teilbogens mir einer Gefäßprothese behandelt worden. Es waren folgende Diagnosen gestellt worden: Aneurysma der Aorta ascendens und des proximalen Bodens, chronische TypA-Dissektion, Aorteninsuffizienz III. Grades, arterieller Hypertonus, β-Blocker-Unverträglichkeit. Im November 2002 hatte er sich bei cerclagenbedingten thorakalen Schmerzen erneut im DHZB vorgestellt, woraufhin eine komplette Drahtcerclagenentfernung sowie eine Tumorexzision in der linken Leiste (Epidermiszyste) durchgeführt worden waren (vgl. die Entlassungsberichte [EB] des DHZB vom 26. Juni 1999, 07. November 2002 und 04. Februar 2003).