Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen, die Feststellung eines Grades der Schädigungsfolge (früher Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit -MdE-, im Folgenden für beides nur GdS) von 60sowie die Gewährung einer Grundrente und einer Ausgleichsrente nach dem
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