LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.03.2011
L 22 U 12/08
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 28.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 109/02

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.03.2011 (L 22 U 12/08) - DRsp Nr. 2011/8461

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen L 22 U 12/08

DRsp Nr. 2011/8461

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 28. März 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren L 22 U 13/08 nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist ein Rentenanspruch des Klägers infolge eines Arbeitsunfalls.

Der 1972 geborene Kläger war beim Schornstein-, Feuerungs-, Mauerwerkbau SFM GbR in G als Maurerbeschäftigt, als er am 04. Dezember 2000 bei Fassadenarbeiten auf dem Gelände der E Universität V, in F (...) in Ausübung seiner versicherten Tätigkeit stürzte. Er fiel etwa 4 m tief in die nächste Rüstebene und verletzte sich dabei. Er wurde in das Klinikum F geliefert und am 19. Dezember 2000 arbeitsfähig entlassen.

Im Klinikum F wurde eine Fraktur des 1. und 4. Lendenwirbelkörpers (LWK) mit intakten Hinterkanten der Wirbelkörper ohne Affektion des Spinalkanals diagnostiziert und Kontusionsmarken im Bereich der rechten Tibia des linken Fußes gefunden. Im Bereich der linken Schulter, der Brustwirbelsäule und des Thorax fanden sich keine Frakturen, ebenfalls nicht im Bereich des Beckens.