LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.02.2012
L 15 SO 75/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 SO 2254/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.02.2012 (L 15 SO 75/09) - DRsp Nr. 2012/7711

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2012 - Aktenzeichen L 15 SO 75/09

DRsp Nr. 2012/7711

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anrechnung des von dem Kläger bezogenen Arbeitstherapiegeldes auf die während seines Aufenthalts in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs gewährte Sozialhilfe.

Der im September 1959 geborene Kläger hielt sich seit April 1995 aufgrund einer Entscheidung des Landgerichts Berlin in einem Krankenhaus des Maßregelvollzugs auf. Er nahm regelmäßig an einer Arbeitstherapie teil und erhielt hierfür monatlich Arbeitstherapiegeld in wechselnder Höhe.

Der Beklagte gewährte dem Kläger langjährig Hilfe zum Lebensunterhalt in Form eines Barbetrags nach § 21 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Wenn Nachweise über das bezogene Arbeitstherapiegeld eingereicht wurden, rechnete der Beklagte dieses zunächst als Einkommen unter Anwendung der Regelung des § 76 BSHG an (ein Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 % des übersteigenden Betrags blieben anrechnungsfrei, ein Freibetrag für Einkommen aus Erwerbstätigkeit wurde darüber hinaus nicht gewährt). Ab 2000 erfolgte - soweit aus den Akten ersichtlich - keine Einkommensanrechung auf den Barbetrag mehr.