Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 8. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.608,99 Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt für die Zeit von November 2005 bis Juni 2007 die Übernahme auch von Investitionskostenaufwendungen, die die Häusliche Kranken- und Seniorenpflege B, F, in Rechnung gestellt hat, als Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch -SGB XII-.
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