LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.08.2013
L 1 KR 295/12
Fundstellen:
NZS 2014, 66
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 222/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.08.2013 (L 1 KR 295/12) - DRsp Nr. 2013/21138

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.08.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 295/12

DRsp Nr. 2013/21138

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist der Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale.

Die Klägerin ist Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses. Dort wurde vom 01. bis zum 14. August 2007 die bei der Beklagten Versicherte K. stationär behandelt. Die Behandlung hatte der Facharzt für Orthopädie Dipl.-Med. T S am 09. Juli 2007 verordnet. Als Diagnose hatte er einen "Bandscheibenprolaps links (M51.2+LG)" angegeben. Die Behandlungskosten stellte die Klägerin der Beklagten mit Abrechnung vom 20. August 2007 in Rechnung. Die Beklagte veranlasste eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Auf die Prüfanzeige des MDK vom 30. August 2007 übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 05. Oktober 2007 den Krankenhausentlassungsbericht, den Operationsbericht und die Epikrise.