LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.08.2012
L 13 SB 39/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SB 2100/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.08.2012 (L 13 SB 39/12) - DRsp Nr. 2012/20176

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.08.2012 - Aktenzeichen L 13 SB 39/12

DRsp Nr. 2012/20176

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Januar 2012 und der Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2008 aufgehoben.

Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung des bei ihr festgestellten Grades der Behinderung (GdB) sowie die Aberkennung der Merkzeichen "aG" - außergewöhnliche Gehbehinderung - und "T" - Berechtigung der Teilnahme am Telebusfahrdienst -.

Auf den Antrag der 1969 geborenen Klägerin hatte der Beklagte nach versorgungsärztlicher Auswertung der ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere des Reha-Entlassungsberichts der B Klinik vom 13. Oktober 2004, mit Bescheid vom 8. Juni 2005 bei ihr einen GdB von 80 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "B", "aG" und "T" wegen folgender Behinderungen (mit den sich aus den Klammerzusätzen ergebenden Einzel-GdB) festgestellt:

a) Polytraumatisierung mit entsprechenden Folgeschäden (70),

b) seelisches Leiden (20).

Die im Bescheid für Dezember 2005 vorgesehene Nachprüfung war nicht durchgeführt worden.