LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.08.2012
L 13 SB 146/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SB 2375/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.08.2012 (L 13 SB 146/10) - DRsp Nr. 2013/1933

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.08.2012 - Aktenzeichen L 13 SB 146/10

DRsp Nr. 2013/1933

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. April 2010 geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 23. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2006 verpflichtet, bei dem Kläger ab dem 1. Juli 2009 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).

Der 1946 geborene Kläger, bei dem der Beklagte mit Bescheid vom 12. August 2005 einen GdB von 40 festgestellt hatte, stellte am 29. August 2005 einen Neufeststellungsantrag. Nach versorgungsärztlicher Auswertung der eingeholten ärztlichen Befunde lehnte der Beklagte eine Erhöhung des GdB mit Bescheid vom 23. März 2006 ab. Dem legte er folgende (verwaltungsintern mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:

a) Schwerhörigkeit (20),

b) Darmwandausstülpungen (Divertikulose) (20),

c) Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (20),

d) Herzrhythmusstörungen (20),

e) Funktionsbehinderungen des Schultergelenks beidseits (10),

f) Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen (10).