Das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Februar 2010 wird geändert, soweit der Bescheid vom 24. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2009 für eine Zeit ab 01. Januar 2009 aufgehoben worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Minderung ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01. November bis 31. Dezember 2008 sowie gegen die Erstattung der in diesem Zeitraum entstandenen Überzahlung von 921,80 Euro.
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