Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. August 2008 wird zurückgewiesen, soweit sie sich auf den Bewilligungszeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. März 2008 bezieht.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. August 2008 wird für wirkungslos erklärt, soweit er sich auf den Bewilligungszeitraum vom 1. April 2008 bis zum 30. April 2008 bezieht.
Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2013 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für den gesamten Rechtsstreit einschließlich des Revisionsverfahrens B 4 AS 119/10 R nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt (noch) höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form der vorläufigen Leistungsgewährung für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. März 2008 und der endgültigen Leistungsgewährung für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. April 2008.
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