LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.05.2012
L 3 U 78/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 916/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.05.2012 (L 3 U 78/09) - DRsp Nr. 2012/13895

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen L 3 U 78/09

DRsp Nr. 2012/13895

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten im Rahmen eines Überprüfungsverfahren zuletzt noch die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 (BK 2108: Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule [LWS] durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Der 1944 geborene Kläger war von 1982 bis 1998 als selbständiger Großhandelskaufmann für Geschenkartikel berufstätig gewesen, bis er diese Tätigkeit gesundheitsbedingt aufgab.