LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.05.2012
L 3 U 186/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 402/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.05.2012 (L 3 U 186/10) - DRsp Nr. 2012/13894

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen L 3 U 186/10

DRsp Nr. 2012/13894

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. August 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall.

Der 1971 geborene Kläger erlitt am 24. Juli 2005 während seiner Beschäftigung als Taxifahrer einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall, indem er - nach links gewandt im Pkw sitzend - in Schritttempo gegen einen Baum fuhr und, ohne dass der Airbag auslöste, mit der rechten Schulter gegen das Lenkrad stieß, woraufhin er sogleich Schmerzen in der rechten Schulterregion verspürte.