LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.05.2012
L 3 U 129/10
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 18.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 105/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.05.2012 (L 3 U 129/10) - DRsp Nr. 2012/13893

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen L 3 U 129/10

DRsp Nr. 2012/13893

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 08. November 2004.

Der 1953 geborene Kläger absolvierte nach dem Ende der Schulausbildung mit der 10. Klasse eine Lehre zum Facharbeiter für EDVA, die er im Jahr 1972 erfolgreich abschloss. Anschließend war er als Bediener und Programmierer von EDVA beschäftigt. Von 1974 bis 1976 studierte er Betriebswirtschaft. Von 1976 bis 1986 arbeitete er als Filmtonassistent. 1986 machte er seinen Abschluss als Ingenieur für Film- und Fernsehtechnik und ist seither als Filmtonmeister tätig.