LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.05.2012
L 18 AL 385/10
Vorinstanzen:
SG Berlin - - S 198 AL 4344/08 - 10.11.2010,

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.05.2012 (L 18 AL 385/10) - DRsp Nr. 2012/10377

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen L 18 AL 385/10

DRsp Nr. 2012/10377

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. Februar 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 5. April 2011 verurteilt wird, dem Kläger für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Juli 2007 ein höheres Insolvenzgeld zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten im Verfahren vor dem Landessozialgericht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Insolvenzgeldes (Insg) für den Zeitraum 1. Mai 2007 bis 31. Juli 2007.

Der Kläger (VP 2) ist Schauspieler und Musicaldarsteller. Er schloss, vertreten durch die M - Agentur für Schauspieler - N P (P), am 6. Mai 2007 einen Vertrag mit dem G-M e. V. (VP 1) über die Rolle des "Kutte/Kleist/Manager Stange" in der Musicalproduktion "DIE METROPOLE - das BERLIN-MUSICAL" für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Juli 2007. Die Premiere war für den 8. Juni 2007 vorgesehen. Der Vertrag vom 6. Mai 2007, auf den Bezug genommen wird, enthielt unter anderem folgende Regelungen:

"§ 1 Umfang und Geltungsdauer