Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 23. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind unter Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt auch im Zugunstenverfahren die rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100 sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).
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