LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.02.2012
L 22 R 478/11
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 11.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 218/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.02.2012 (L 22 R 478/11) - DRsp Nr. 2012/7709

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen L 22 R 478/11

DRsp Nr. 2012/7709

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. April 2011 und der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2008 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 08. Mai 2006 teilweise zurückzunehmen und die Rente des Klägers für die Zeit ab 01. Juni 2004 neu festzustellen unter Zugrundelegung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung des für die Beitragszeiten des Klägers zu berücksichtigenden Entgelts sowie unter Vervielfältigung dieses Entgelts mit den Werten der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Berechnung der Entgeltpunkte für die Beitragszeiten des Klägers

und ihm ab 01. Juni 2004 die daraus resultierende höhere Rente und die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand: