LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.11.2012
L 13 SB 113/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SB 2075/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.11.2012 (L 13 SB 113/12) - DRsp Nr. 2013/3045

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen L 13 SB 113/12

DRsp Nr. 2013/3045

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. Mai 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).

Der aus der Türkei stammende Kläger wurde im August 2006 Opfer eines gegen ihn gerichteten tätlichen Angriffs. Das Landesamt für Soziales und Versorgung, Außenstelle Cottbus hat mit Bescheid vom 2. Juli 2007 die Gewährung einer Verletztenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) mit der Begründung abgelehnt, dass die hierdurch bedingten Gesundheitsstörungen - Narbe oberhalb vom linken Auge, vorübergehend bestandene Metallstabilisierung der Gesichtsknochen, Schwellungen im Gesicht mit örtlichen Empfindungsstörungen, Sehstörung des linken Auges - keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (nunmehr: Grad der Schädigungsfolgen) von wenigstens 25 v.H. bedingten.