Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt nach dem
Der 1941 geborene Kläger ist unter anderem gelernter Zugführer (Zeugnis der Deutschen Reichsbahn vom 1964) sowie ausgebildeter Facharbeiter für den Betriebs- und Verkehrsdienst der Deutschen Reichsbahn (Facharbeiterzeugnis der Deutschen Reichsbahn vom 1967). Er war ausweislich seines Arbeitsbuches vom 5. November 1963 bis April 1968 als Zugschaffner und Zugfertigsteller bei der Deutschen Reichsbahn am Bahnhof G beschäftigt.
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