LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.03.2012
L 22 R 45/11
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 246/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.03.2012 (L 22 R 45/11) - DRsp Nr. 2012/9766

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen L 22 R 45/11

DRsp Nr. 2012/9766

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 07. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Dienstbeschädigungsteilrente bzw. eines Dienstbeschädigungsausgleiches für die Zeit vom 01. August 1991 bis 31. Dezember 1996.

Der im März 1933 geborene Kläger, der bis zum 30. September 1990 zuletzt im Rang eines Oberst Angehöriger der Nationalen Volksarmee (NVA) war, bezog ab 01. Oktober 1990 Dienstbeschädigungsteilrente und zugleich befristete erweiterte Versorgung aus dem Sonderversorgungssystem der NVA. Mit Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes VII vom 25. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung VII vom 12. November 1991 wurde mit Wirkung ab 01. August 1991 die Zahlung der Dienstbeschädigungsteilrente unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 und 5 Satz 2 () eingestellt. Die dagegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Dezember 1992 - S 6 (1) An 178/91 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Revision wies das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 10. Mai 1994 - 4 RA 8/93 zurück. Dagegen ist Verfassungsbeschwerde vom Kläger nicht erhoben worden.