LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.03.2012
L 13 SB 96/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 139 SB 1662/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.03.2012 (L 13 SB 96/10) - DRsp Nr. 2012/8604

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen L 13 SB 96/10

DRsp Nr. 2012/8604

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).

Der Beklagte hatte bei der 1950 geborenen Klägerin im Jahre 2004 einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 festgestellt.

Am 15. Juni 2007 stellte die Klägerin einen Verschlimmerungsantrag, mit dem sie insbesondere die Zuerkennung des Merkzeichens "G" begehrte. Nach versorgungsärztlicher Auswertung der eingeholten Befundberichte und sonstigen medizinischen Unterlagen stellte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2008 bei der Klägerin einen GdB von 80 fest, lehnte aber die Zuerkennung des Merkzeichens "G" ab. Dem legte er folgende (mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zu Grunde:

a) seelisches Leiden (60),

b) Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Tennisarm rechts (30),

c) chronische Bronchitis (20),

d) Ulnaris-Parese links (10),

e) chronische Magenschleimhautentzündung, Fettleber, Stoffwechselstörungen, Adipositas (10),

f) postthrombotisches Syndrom des Beines (10),