Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. April 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Zugunstenverfahren eine Neubescheidung.
Im Zusammenhang mit der Einführung der so genannten Praxisgebühr nach § 28 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) führte die Beklagte zu Abrechnungszwecken so genannte Pseudoziffern ein, anhand derer sie darüber entschied, in welchen Behandlungsfällen vom Honorarsanspruch des einzelnen Vertragsarztes ein Abzug wegen des Einbehalts der Praxisgebühr vorzunehmen war. Diese Pseudoziffern hatten im Einzelnen u.a. folgende Bedeutung:
8030 | Erhebung der Praxisgebühr gemäß § 28 Abs. 4 SGB V |
8031 | keine Erhebung der Praxisgebühr |
8032 | keine Erhebung der Praxisgebühr, da die Befreiung von der Zuzahlung nachgewiesen ist |
8033 | keine Erhebung der Praxisgebühr, da ein Quittung über die bereits gezahlte Praxisgebühr vorgelegt und entwertet wurde |
8040 | keine Erhebung der Praxisgebühr aus sonstigen Gründen |
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