LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.02.2012
L 7 KA 106/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 218/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.02.2012 (L 7 KA 106/09) - DRsp Nr. 2012/15132

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2012 - Aktenzeichen L 7 KA 106/09

DRsp Nr. 2012/15132

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Zugunstenverfahren eine Neubescheidung.

Im Zusammenhang mit der Einführung der so genannten Praxisgebühr nach § 28 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) führte die Beklagte zu Abrechnungszwecken so genannte Pseudoziffern ein, anhand derer sie darüber entschied, in welchen Behandlungsfällen vom Honorarsanspruch des einzelnen Vertragsarztes ein Abzug wegen des Einbehalts der Praxisgebühr vorzunehmen war. Diese Pseudoziffern hatten im Einzelnen u.a. folgende Bedeutung:

8030 Erhebung der Praxisgebühr gemäß § 28 Abs. 4 SGB V
8031 keine Erhebung der Praxisgebühr
8032 keine Erhebung der Praxisgebühr, da die Befreiung von der Zuzahlung nachgewiesen ist
8033 keine Erhebung der Praxisgebühr, da ein Quittung über die bereits gezahlte Praxisgebühr vorgelegt und entwertet wurde
8040 keine Erhebung der Praxisgebühr aus sonstigen Gründen