LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.01.2020
L 18 AS 1312/17
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 99 AS 17645/15

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.01.2020 (L 18 AS 1312/17) - DRsp Nr. 2020/2721

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen L 18 AS 1312/17

DRsp Nr. 2020/2721

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Mai 2017 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 27. April 2015 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 27. Juli 2015 wird aufgehoben, soweit der Beklagte darin gegenüber der Klägerin eine über den Betrag von insgesamt 298,02 EUR hinausgehende Erstattungsforderung geltend macht. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt zwei Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen des Be-klagten für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015.