Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 5. November 2009 sowie der Bescheid des Beklagten vom 25. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2008 aufgehoben.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides.
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