Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt im Wege der Neufeststellung über bisher von der Beklagten bereits festgestellte Entgelte nach dem
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