LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.06.2012
L 22 R 878/11
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 28.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 732/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.06.2012 (L 22 R 878/11) - DRsp Nr. 2012/15154

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen L 22 R 878/11

DRsp Nr. 2012/15154

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege der Neufeststellung über bisher von der Beklagten bereits festgestellte Entgelte nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hinaus weitere Entgelte festzustellen. Darüber hinaus wendet er sich gegen die nachträgliche Feststellung der Nichtanwendbarkeit des § 1 Abs. 1 AAÜG sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides der Beklagten vom 21. Dezember 1999.