LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.02.2014
L 1 KR 57/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 166 KR 50/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.02.2014 (L 1 KR 57/12) - DRsp Nr. 2014/9349

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 57/12

DRsp Nr. 2014/9349

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22. April 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) zu tragen; im Übrigen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Klägerin in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung während ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1).

Die Klägerin ist Diplom-Maskenbildnerin und übt diesen Beruf seit 2005 für verschiedene Auftraggeber aus. Die Künstlersozialkasse stellte mit Bescheid vom 25. Juli 2006 Versicherungspflicht ab dem 19. April 2006 in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung fest und führte aus, dass die Klägerin zum Personenkreis der selbständigen Künstler und Publizisten im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes gehöre.