LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.09.2012
L 3 U 207/10
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 27.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 30/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.09.2012 (L 3 U 207/10) - DRsp Nr. 2013/2394

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2012 - Aktenzeichen L 3 U 207/10

DRsp Nr. 2013/2394

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. September 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin verpflichtet ist, sich einer von der Beklagten vorgegebenen klinischen stationären Untersuchung zu unterziehen.

Die im Jahr 1948 geborene Klägerin hat in der ehemaligen DDR den Beruf einer Gärtnerin erlernt und bis Februar 1968 ausgeübt. Nach Beschäftigungen als Reinigungskraft, Lagerarbeiterin und Maschinennäherin nahm sie am 01. September 1975 bei dem VEB Schuhreparatur Berlin die Tätigkeit als Produktionshilfsarbeiterin/Stepperin auf, welche sie bis zum 04. August 1980 ausübte, und bei welcher sie schädigenden Allergenen ausgesetzt war. Im Anschluss war sie als ungelernte Verkäuferin und ab dem 28. September 1982 als Hauswirtschaftspflegerin bis zum 31. Oktober 1992 tätig. Seit dem Jahr 2001 bezieht die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.