LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.09.2012
L 21 R 28/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 188/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.09.2012 (L 21 R 28/09) - DRsp Nr. 2013/3028

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2012 - Aktenzeichen L 21 R 28/09

DRsp Nr. 2013/3028

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. April 2004, hilfsweise wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Die im D geborene Klägerin ist nach einer Fachschulausbildung Sport- und Gymnastiklehrerin und war als solche ab D im Rahmen der Kinder- und Jugendbetreuung in B tätig. wurde bei ihr ein Mammakarzinom rechts diagnostiziert. Im März 1998 erfolgte eine brusterhaltende Operation rechts, Segmentresektion und Axilladissektion und anschließender Radiatio der Brust und Brustwand.

Die Klägerin war ab 09. März 1998 arbeitsunfähig erkrankt und bezog ab 07. September 1998 Krankengeld.

Am 10. März 1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit wegen der Folgen der Krebsoperation. Die Beklagte zog Entlassungsberichte aus stattgehabten Heilverfahren bei, nach deren Entlassungsberichten die Klägerin jeweils als vollschichtig leistungsfähig für körperlich leichte Tätigkeit beurteilt wurde. Weiterhin erstattete die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie K am 29. November 1999 ein Rentengutachten.