Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. September 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern ein Zehntel der notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren von dem Beklagten als Leistungsträger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) höhere Leistungen für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis zum 30. April 2006.
Die 1966 geborene Klägerin zu 1) ist verheiratet mit dem 1959 geborenen Kläger zu 2). Der Kläger zu 2) ist seit 2001 als Alleineigentümer für das Grundstück Gemarkung J, Flur 2, Flurstück 19 mit der Postanschrift A G, D OT J im Grundbuch des Amtsgerichts Cottbus eingetragen.
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