Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren die Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln.
Kläger sind die durch den Nachlasspfleger gesetzlich vertreten unbekannten Erben der am 1915 geborenen und 2005 verstorbenen Frau K Sch (im Folgenden die Verstorbene).
Am 17. März 2005 bestellte das Amtsgericht Schöneberg Rechtsanwalt M M zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der Verstorbenen.
Der Nachlasspfleger beauftragte ein Bestattungsunternehmen mit der Bestattung der Verstorbenen, für die Kosten in Höhe von 2.610,89 Euro entstanden sind.
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