LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.02.2014
L 3 U 208/12
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 89/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.02.2014 (L 3 U 208/12) - DRsp Nr. 2014/5994

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen L 3 U 208/12

DRsp Nr. 2014/5994

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. September 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass das Ereignis am 23. November 2005 ein Arbeitsunfall war.

Der 1987 geborene Kläger war zur Zeit des angeschuldigten Ereignisses seit Oktober 2005 Auszubildender bei der Bundesanstalt und befand sich in einer sog. Verbundausbildung bei der Wirtschafts- und Sprachenschule (W-Schule). Er war am 23. November 2005 bis zum Unterrichtsschluss um 14.45 Uhr in der W-Schule. Gegen 15.30 Uhr benutzte er im Warenhaus G in der A-Straße 2 in C die vom Erdgeschoss ins erste Obergeschoss führende Rolltreppe. Kurz vor Erreichen des ersten Obergeschosses fiel der Kläger aus dem Stand rückwärts die Rolltreppe hinunter und zog sich hierbei einen Halswirbelbruch mit der Folge einer halsabwärts verlaufenden Querschnittslähmung zu. Seitdem ist er mit einem Elektrorollstuhl mobilisiert.