LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.02.2014
L 22 R 443/12
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 23.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 408/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.02.2014 (L 22 R 443/12) - DRsp Nr. 2014/4748

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen L 22 R 443/12

DRsp Nr. 2014/4748

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 23. April 2012 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rücknahme einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährenden Bescheides hinsichtlich der Rentenhöhe für die Zeit vom 01. Oktober 2004 bis 30. November 2005 und Erstattung von 5.769,85 Euro.

Die im September 1955 geborene Klägerin, die eine abgeschlossene Ausbildung zur Wirtschaftskauffrau bei der mbH absolvierte (Zeugnis vom 12. Juli 1974), war anschließend bis Dezember 1981 als Fernschreiberin und Informationsbearbeiterin bei diesem Betrieb beschäftigt. Von Januar 1982 bis Februar 1986 arbeitete sie als Dispatcher Schifffahrt und wissenschaftliche Mitarbeiterin des Betriebsdirektors beim VEB K, von Februar 1986 bis Dezember 1988 als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Mitarbeiterin für Lohn- und Tarifpolitik beim VEB K (KWV) B-, von Februar 1989 bis April 1990 als Finanzbuchhalterin beim VEB V, von April 1990 bis Mai 1991 als Dispatcher beim Rettungsamt Berlin und nach dessen Überführung zum 01. Januar 1991 beim Land Berlin und von Juni 1991 bis September 1991 als Sachbearbeiterin bei der T GmbH. Danach war sie ohne Beschäftigung.