Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten noch über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G" - erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.
Die 1945 geborene Klägerin, bei der der Beklagte 1996 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt hatte, stellte bei dem Beklagten am 11. September 2009 einen Verschlimmerungsantrag. Nach versorgungsärztlicher Auswertung der eingeholten medizinischen Unterlagen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2010 eine Heraufsetzung des GdB und die Zuerkennung der beantragten Merkzeichen "G" und "RF" ab, wobei er zuletzt folgende (verwaltungsintern mit den sich aus den Klammerzusätzen ergebenden Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde legte:
a) Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Wirbelsäulenverformung, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden, Spinalkanalstenose, Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbelsäule (40),
b) Funktionsbehinderung des Kniegelenks beidseitig (20),
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