LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.01.2012
L 3 R 708/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 4945/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.01.2012 (L 3 R 708/10) - DRsp Nr. 2012/3683

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2012 - Aktenzeichen L 3 R 708/10

DRsp Nr. 2012/3683

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Im Streit steht die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines Säumniszuschlags in Höhe von 30.668,50 € wegen verspäteter Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Nachversicherung.

Der Polizeibeamte S war seit dem 01. August 1992 beim Polizeipräsidenten in Berlin im Beamtenverhältnis auf Probe beschäftigt. Mit Ablauf des 31. Juli 1995 endete die Probezeit regulär. Sie wurde bis zum 31. Juli 1997 verlängert. Er wurde nicht auf Lebenszeit übernommen. Aus dem Probedienst wurde er zum 30. September 1998 entlassen. Die Entlassung wurde nach Abschluss eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG) und Abschluss des Widerspruchsverfahrens mit Februar 2000 bestandskräftig.