Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. Februar 2008 abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 20. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2004 verurteilt, bei dem Kläger ab dem 2. Mai 2000 als Schädigungsfolgen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in Verbindung mit dem
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für das gesamte Verfahren zu einem Viertel zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten nur noch über die Bewertung von Schädigungsfolgen infolge erlittener Haft in der ehemaligen DDR auf der Grundlage des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (
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