LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.01.2012
L 1 KR 221/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 1770/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.01.2012 (L 1 KR 221/11) - DRsp Nr. 2012/9761

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 221/11

DRsp Nr. 2012/9761

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juli 2011 geändert und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist der von der Beklagten ab dem 01. Februar 2010 erhobene Zusatzbeitrag von 8,00 Euro monatlich.

Die verheirateten Kläger sind seit dem 01. September 1990 bzw. seit dem 16. April 2004 bei der Beklagten versichert. Die Beklagte führte mit Wirkung vom 01. Februar 2010 für ihre Versicherten einen Zusatzbeitrag von monatlich 8,00 Euro ein. Grundlage hierfür war § 242 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Entsprechend der Ermächtigungsgrundlage des § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V änderte die Beklagte § 14 ihrer Satzung dahingehend, dass ein solcher Zusatzbeitrag erhoben wird (Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten vom 28. Januar 2010). Diese Satzungsänderung wurde vom Bundesversicherungsamt genehmigt und am 03. Februar 2010 im Bundesanzeiger veröffentlicht.