Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein Versorgungsanspruch nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (
Der 1974 geborene Kläger ist deutsch-türkischer Staatsangehörigkeit, verheiratet und hat zwei Kinder.
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