Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) sowie eines Anspruchs auf unentgeltliche Beförderung eines Fahrrades im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr.
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