LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.04.2012
L 8 AL 82/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 AL 4905/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.04.2012 (L 8 AL 82/10) - DRsp Nr. 2012/9252

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen L 8 AL 82/10

DRsp Nr. 2012/9252

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung auf Antrag in der Arbeitsförderung erfüllt.

Der 1957 geborene Kläger hatte nach vorangegangenen Beschäftigungen in Arbeitsverhältnissen seit November 2002 bis zum 31. August 2003 zunächst Kranken- und dann Arbeitslosengeld bezogen. Ab 21. Juli 2003 hatte er das Gewerbe "" angemeldet. Vom 1. September 2003 bis zum 31. August 2006 erhielt er von der Beklagten entsprechend seinem Antrag Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach § 421l Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III; sogenannte "Ich-AG").