LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.04.2012
L 8 AL 161/10
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 34/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.04.2012 (L 8 AL 161/10) - DRsp Nr. 2012/9775

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen L 8 AL 161/10

DRsp Nr. 2012/9775

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 20. April 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte das dem Kläger zunächst aufgrund vorläufiger Bewilligungen gezahlte Mehraufwands- und Zuschuss-Wintergeld und Winterausfallgeld in Höhe von 5984,62 EUR ablehnen und zurückfordern durfte.

Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen und erbrachte in diesem Rahmen Leistungen vor allem für die "verbundenen" Unternehmen S D AG und L GmbH. Der Kläger wurde in den Jahren 2001 und 2002 zur Winterbauumlage herangezogen.