Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 7. März 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist ein Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von (iHv) 1.000,00 EUR.
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