LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.04.2012
L 27 R 654/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 4526/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.04.2012 (L 27 R 654/11) - DRsp Nr. 2012/15140

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen L 27 R 654/11

DRsp Nr. 2012/15140

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1931 geborene und in Brasilien lebende Kläger begehrt die Weitergewährung seiner bisherigen Regelaltersrente ohne die mit Wirkung vom 1. Mai 2010 von der Beklagten vorgenommene Neuberechung der Rente auf Grund der Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches zugunsten seiner früheren Ehefrau.

Der Kläger bezieht seit dem 1. Dezember 1996 von der Beklagten eine Rente, die ihm durch bestandskräftigen Bescheid vom 17. März 1998 bewilligt worden war. Durch Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 10. März 1999 (Az: 20 F 116/97), das seit dem 27. April 1999 rechtskräftig ist, wurden von dem Versicherungskonto des Klägers im Wege des Versorgungsausgleichs Anwartschaften in Höhe von 538,48 DM bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. September 1997 (entsprechend 11,3508 Entgeltpunkte) auf das Versicherungskonto der früheren Ehefrau des Klägers übertragen. Diese bezieht seit dem 1. September 2000 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.