LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.04.2012
L 27 P 10/11
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 21.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 P 37/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.04.2012 (L 27 P 10/11) - DRsp Nr. 2012/15138

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen L 27 P 10/11

DRsp Nr. 2012/15138

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Beiträge zur Pflegeversicherung für Lohnzahlungen an behinderte Menschen, die in einer Werkstatt der Klägerin beschäftigt werden.

Die Klägerin ist ein Träger einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des IX. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX). Die Beklagte ist zuständiger Leistungsträger der Eingliederungshilfe.

An behinderte Menschen, die im Arbeitsbereich der Klägerin im Rahmen von Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 des V. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) versicherungspflichtig beschäftigt sind, zahlt die Klägerin im Jahr ein Arbeitsentgelt von 120,- €/Monat. Die hierauf von der Klägerin entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden ihr in der Regel von der Beklagten gemäß § 251 Abs. 2 Satz 2 SGB V erstattet.