LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.04.2012
L 11 SB 45/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 01.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 1702/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.04.2012 (L 11 SB 45/11) - DRsp Nr. 2012/14536

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen L 11 SB 45/11

DRsp Nr. 2012/14536

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. Februar 2011 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 80 sowie die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung).

Die Klägerin ist im Juli 1976 geboren und als Fachangestellte für Bürokommunikation im Bundesministerium für abhängig beschäftigt. Sie leidet seit dem Kindesalter an einer genetisch determinierten progressiven Muskeldystrophie, wahrscheinlich vom Gliedergürteltyp LGMD 2A (Calpainopathie).