Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. September 2009 und der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2009 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis am 03. Februar 2008 um einen Arbeitsunfall handelt.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreites zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1988 geborene Kläger begehrt die Feststellung eines von ihm geschilderten Ereignisses vom 03. Februar 2008 als Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.
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