Auf die Berufung der Klägerin werden der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2006 dahin abgeändert, dass der Rente der Klägerin für die Zeit ab 01. Oktober 1988 ein Jahresarbeitsverdienst von 49.123,20 DM zugrunde zu legen ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, nach welchem Jahresarbeitsverdienst (JAV) die der Klägerin wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls zu leistende Verletztenteilrente zu berechnen ist und ab wann diese zu zahlen ist.
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