Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Januar 2010 sowie der Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2009 aufgehoben.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen das Auskunftsverlangen des Beklagten nach § 117 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Hinblick auf seiner Schwiegermutter geleistete Sozialhilfe.
Die Mutter der Ehefrau des Klägers, Frau G S, bezog von dem Beklagten seit Februar 2008 bis zu ihrem Tod am 2010 Sozialhilfeleistungen. Der Kläger lebt von seiner Ehefrau nicht getrennt und mit ihr im Güterstand der Gütertrennung.
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